Neues Gesellschaftsregister für GbR ab 01.01.2024

Rechtsfähigkeit der GbR als Gestaltungsmittel zur Sicherung des Familienvermögens über die Generationen hinweg unter Nutzung steuerlicher Vorteile.

Der Autor Dr. Volker Jahr ist Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner bei Friebe – Prinz + Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte mbB, Lüdenscheid.

Zum 01.01.2024 wird im Zuge der großen Reform des Personengesellschaftsrechts durch das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)“ ein sogenanntes „Gesellschaftsregister“ für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eingeführt. Das Gesellschaftsregister ist in Aufbau, Struktur und Organisation eng an das Handelsregister angelehnt. Zuständig für die Einrichtung des neuen GbR-Registers sind die Bundesländer. Mit dem neuen Gesellschaftsregister besteht gemäß § 707 Abs. 1 n.F. BGB die Möglichkeit, eine GbR in ein öffentliches Register eintragen zu lassen. Spätestens mit der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister entsteht die Rechtsfähigkeit der GbR.
Zwar existiert grundsätzlich kein Zwang, eine bereits bestehende oder neue GbR in das Register eintragen zu lassen, sondern nur ein sog. Eintragungswahlrecht. Faktisch besteht aber keine Handlungsfähigkeit für eine GbR, wenn diese Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen hält, und die GbR nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Denn die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist z.B. Voraussetzung für die Eintragung der GbR als Eigentümerin einer Immobilie im Grundbuch oder als Gesellschafterin einer GmbH oder KG im Handelsregister. Dies ist insbesondere relevant für Holding- oder Immobiliengesellschaften. Mit dem Registereintrag ins Gesellschaftsregister führt die Gesellschaft den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“. Verbunden ist die Eintragung in das neue Gesellschaftsregister naturgemäß mit erhöhter Transparenz.
Während bislang Informationen zur GbR nicht aus öffentlichen Registern zu entnehmen waren, ermöglicht das Gesellschaftsregister es nunmehr · die Existenz, · die Identität und · die ordnungsgemäße Vertretung der GbR dem Register mit Publizitätswirkung zu entnehmen. Außerdem sind mit Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu übermitteln. Auf der anderen Seite hat die Eintragung über die faktische Notwendigkeit hinaus, eingetragen zu sein, um als Immobilien- oder Holding-GbR handeln zu können, aber auch weitere Vorteile: So ermöglicht die Registrierung den Gesellschaftern, gem. § 706 n.F. BGB den Sitz ihrer Gesellschaft frei zu wählen. Eine in Deutschland registrierte Gesellschaft könnte also auch auschließlich im Ausland tätig und dennoch weiterhin hier registriert sein und dem deutschen Recht unterliegen. Des Weiteren können infolge der Registrierung die Gesellschafter einen identitätswahrenden Statuswechsel gem. § 707c BGB n.F. in eine andere Rechtsform vornehmen.
Außerdem können die Gesellschafter durch die Eintragung deren Publizitätswirkung nutzen und ohne weiteres über die ansonsten grundsätzlich bestehende Gesamtvertretungsbefugnis disponieren. Mit der ausdrücklichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR erfolgt eine Stärkung der GbR als auch weiterhin probates Gestaltungsmittel zur Verwaltung und Sicherung von Familienvermögen über die Generationen hinweg unter Nutzung steuerlicher Vorteile.

Autor(en):

Dr. Volker Jahr

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