Bei Auslandsanlagen greifen deutschen Sparern gleich zwei Finanzminister in die Tasche. Oftmals entsteht dann eine Doppelbelastung mit ausländischer Quellensteuer und deutscher Abgeltungsteuer. Eine solche Doppelbesteuerung lässt sich aber oft vermeiden. Für Steuerlaien wird es kompliziert, wenn z. B. die ausländischen Wertpapiere in einem inländischen Depot verwahrt werden und plötzlich nebeneinander Abgeltungsteuer
und ausländische Quellensteuer anfallen. Die Ertragsabrechnung der Banken ist dann kaum noch zu verstehen. Die Steuersystematik soll am Beispiel der Schweiz verdeutlicht werden. Beispiel: Ein deutscher Aktionär des
schweizer Nahrungsmittelriesen Nestlé S.A. erhält im Jahr 2013 eine Bruttodividende von umgerechnet 1.000,00 Euro. Die Aktien werden in einem inländischen Wertpapierdepot verwaltet. Der Sparerpauschbetrag von 801,00
Euro ist bereits ausgeschöpft. Antrag auf Rückerstattung der schweizer Verrechnungssteuer stellen! In Deutschland unterliegt die Dividende der Abgeltungsteuer. Die schweizer Quellensteuer wird von der depotführenden inländischen Bank mit den vorausbezahlten 15 Prozent auf die deutsche Steuerlast angerechnet; die deutsche Steuer ist damit abgegolten! Die verbleibenden 20 Prozent (35 Prozent minus 15 Prozent) = 200,00 Euro aus dem bereits vorgenommenen Steuereinbehalt kann sich der deutsche Staatsbürger in einem besonderen Antragsverfahren bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstr. 65 in CH-3003 Bern zurückerstatten lassen. Das dafür notwendige knifflige Rückerstattungsformular („Formular 85“) erhält man bei der Depotbank oder unter www.steuerliches-info-center.de als Download. Vor Absendung muss das zuständige deutsche Finanzamt auf dem Vordruck einen inländischen Wohnsitz des Aktionärs bestätigen. Dieser Antrag wird oftmals in der Praxis nicht gestellt, so dass allein in diesem Fall dem schweizer Fiskus 200,00 Euro geschenkt werden. Die Frist für diesen Erstattungsantrag beträgt drei Jahre. In der Steuererklärung für 2013 braucht der o. g. Kapitalertrag von 1.000,00 Euro nicht nochmals gesondert aufgeführt werden, da alle Steuern bereits abgeführt sind (Prinzip der sog. Abgeltungsteuer). Hätte der Anleger seine Nestlé-Aktien allerdings in einem Auslandsdepot (z. B. bei der UBS in Zürich) verwahrt, wäre er verpflichtet, die Dividende in der Steuererklärung anzugeben, da keine deutsche Ab- geltungsteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Das Finanzamt würde den deutschen Steueranteil dann über den Steuerbescheid nachfordern. Zinserträge z. B. aus festverzinslichen Wertpapieren bei einer schweizer Bank unterliegen der schweizer Quellensteuer (Verrechnungssteuer) von 35 Prozent. Die auf Zinsen einbehaltene schweizer Verrechnungssteuer wird auf Antrag (ebenfalls „Formular 85“) vollständig von der schweizer Steuerverwaltung erstattet. Die Zinseinkünfte sind in der deutschen Einkommensteuererklärung zu deklarieren und der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zzgl. SolZ zu unterwerfen (Pflichtveranlagung). Stellt man somit den Erstattungsantrag nicht, so hat man sich gleich zwei Probleme eingehandelt: Man hat zwar mehr Steuern bezahlt als man eigentlich schuldet (35 Prozent statt 25 Prozent), aber leider an den falschen Fiskus (Schweiz statt Deutschland). Daher hat man u. U. in Deutschland eine Steuerhinterziehung begangen. In diesen Fällen sind erstens der Antrag auf Erstattung der gesamten schweizer Verrechnungssteuer zu stellen und zweitens die Zinsen in der deutschen Steuererklärung zu deklarieren.
Tipp: Der Antrag auf Erstattung der schweizer Verechnungssteuer wird aus Kostengründen nur alle drei Jahre gestellt.
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Kfm. Michael Engels von der Kanzlei Friebe-Prinz+Partner ist Fachberater für internationales Steuerrecht.