13. März 2018

Berufsgenossenschaft-Beiträge: Einsparpotentiale nutzen!

Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Volker Jahr empfiehlt mittelständischen Unternehmen, die Bemessungsgrundlagen für Beiträge zur Berufsgenossenschaft zu überprüfen. Hier kann es erhebliche Einsparpotentiale dadurch geben, dass Mitarbeiter durch das sich wandelnde Arbeitsumfeld in andere Gefahrklassen eingruppiert werden können

Gerade hochtechnisierte Unternehmen führen häufig nicht unerhebliche Beiträge zur Berufs-genossenschaft ab. Die teilweise immense Höhe im bisweilen sechsstelligen Bereich ergibt sich in der Regel aus der Eingruppierung der Mitarbeiter in Gefahrklassen. Dabei kann es vorkommen, dass Mitarbeiter teilweise – gerade bei Traditionsunternehmen – noch in Gefahrklassen geführt werden, die sich aus der Historie des Familienunternehmens ergeben, mit der tatsächlichen, heutigen Beschäftigung aber nicht mehr viel zu tun haben.
Ehemalige Anlagenbediener beispielsweise, die früher unmittelbar an oder neben einer gefahrintensiven Maschine gearbeitet haben, überwachen diese heutzutage teilweise nur noch von einem Kontrollraum aus, der sich zwar noch in der Produktionshalle befindet,
aber mitsamt Computer und Steueranlage mehr eine Verwaltungseinheit in einem separaten und damit geschützten Bereich darstellt. Es besteht dann Anlass zu argumentieren, dass der ehemalige Anlagenbediener nicht mehr als klassischer „Metallarbeiter“ in einer hohen Gefahrklasse eingruppiert wird mit entsprechend hohen Berufsgenossenschaftsbeiträgen, sondern als Verwaltungsmitarbeiter mit einer ganz anderen Gefahrklasse und Beitragshöhe.

BEITRAGSBESCHEIDE ÜBERPRÜFEN

Demgemäß empfiehlt es sich – insbesondere, wenn ein Unternehmen besonders hohe Beiträge zur Berufs- genossenschaft abführt – die Beitragsbescheide, deren Bemessungsgrundlagen und wie diese ermittelt wurden, einmal zu überprüfen. Beispielsweise bei einem größeren Automobilzulieferer hatte sich dabei nach einer solchen Überprüfung eine deutliche Beitragssenkung ergeben. Gründe für zu hohe BG Beiträge können auch darin liegen, dass
• ein Unternehmen bei einer Berufsgenossenschaft geführt wird, die sachlich nicht zuständig für das Unternehmen ist, und/oder
• die Betriebsmeldung nicht zutreffend erfasst wurde und es dadurch zu einer „Fehl-Einschätzung“ durch die Berufsgenossenschaft hinsichtlich der Gefahrneigung des Unternehmens gekommen ist und/oder
• kein Beitragsausgleichsverfahren durchgeführt wird oder
• das Unternehmen ausschließlich mit Beitragszuschlägen belegt wird, obwohl das Unternehmen keine bzw. wenige Unfälle im Vergleichszeitraum ausweist und/oder
• Veränderungen im Unternehmen dem Unfallversicherungsträger nicht mitgeteilt wurden oder diese zwar kommuniziert, jedoch nicht weiter berücksichtigt wurden, und/oder
• Verwaltungsmitarbeiter einer gewerblichen Gefahrklasse zugeordnet werden, obwohl diese nachweislich verwaltend tätig sind; wie aufgezeigt, kann dieser Bereich besonders überprüfenswert sein.

Autor(en):

Dr. Volker Jahr

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