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01. September 2021

Expertentipp: Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz trat zum 1. August 2021 in Kraft - Erhebliche Ausweitung der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister

Zahl des Monats 340.000

Wie das IfM Bonn ermittelt hat, ist die Anzahl der exportierenden kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in den vergangenen Jahren leicht gesunken: Von 350.000 Unternehmen im Jahr 2012 auf 340.000 Unternehmen im Jahr 2019. Entsprechend hat sich der Anteil der exportierenden KMU an allen kleinen und mittleren Unternehmen verringert. Unter den Großunternehmen hingegen stieg die Anzahl der exportierenden Unternehmen deutlich (von 9.000 im Jahr 2012 auf 11.000 in 2019). „Die statistischen Daten legen nahe, dass sich insbeson-
dere kleinere Unternehmen seltener als vor zehn Jahren am globalen Handel beteiligen. Dieser Eindruck könnte jedoch trügen: Beispielweise fließen in die Statistik keine Angaben zum Ausmaß indirekter Exporte ein. Dabei spielen KMU eine wichtige Rolle als Zulieferer für exportierende Großunternehmen. Sie beliefern zudem Großhandelsunternehmen mit Export“, erläutert IfM-Wissenschaftler Peter Kranzusch. Um die internationalen Aktivitäten der KMU umfassend betrachten zu können, wären zudem unternehmensgrößenspezifische Angaben zum Dienstleistungshandel notwendig.

Expertentipp: Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz trat zum 1. August 2021 in Kraft – Erhebliche Ausweitung der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister

Das Transparenzregister soll von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgewandelt werden. Dies wird durch die Streichung der Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG) umgesetzt. Unternehmen mussten bisher keine Meldung an das Transparenzregister abgeben, wenn die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlichen Registern ersichtlich sind. Die ersatzlose Streichung des § 20 Abs. 2 GwG hat zur Folge, dass künftig alle Gesellschaften, die bisher
unter die Mitteilungsfiktion gefallen sind, erstmals ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister aktiv zur Eintragung zu melden haben. Von der ausgeweiteten Mitteilungspflicht sind insbesondere Gesellschaften in Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG betroffen. Der Gesetzgeber gewährt für die erstmalige Meldepflicht eine Übergangsfrist:
• AG, SE oder KGaA: bis zum 31. März 2022,
• GmbH, Genossenschaft, SCE oder Partnerschaft: bis zum 30. Juni 2022 und
• im Übrigen (z.B. GmbH & Co. KG oder Vereine): bis zum 31. Dezember 2022.
Zudem besteht die Verpflichtung, die Mitteilungen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Aufgrund der erheblichen Bußgeldrisiken sollten alle meldepflichtigen Gesellschaften die verschärften Mitteilungspflichten im Blick haben und rechtzeitig handeln.

Autor(en):

Die Autorin Dr. Andrea Prinz ist als Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin in der Lüdenscheider Kanzlei Friebe – Prinz + Partner tätig.

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Veröffentlichungen
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15. Juli 2020

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Am 29. Juni 2020 haben Bundestag und Bundesrat im Rahmen des „Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (sog. „Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“) die auf das zweite Halbjahr 2020 befristete Absenkung des Regel- und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent beschlossen. Dr. Volker Jahr gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und Sonderfälle …
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Expertentipp: Neuerungen im Gesellschaftsrecht - auch bisherige Möglichkeiten nutzen

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