30. April 2019

Expertentipp: Ende der Bruchteilsgemeinschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer: GbR mehr denn je für Familienimmobilien nutzen

Unser Geschäftsführer schwört auf WhatsApp. Ist das sicher?

Viele Unternehmen setzen WhatsApp zur internen, aber auch zur externen Kommunikation, ein. Die Vorteile liegen auf der Hand, denn es ist sehr benutzerfreundlich und auf vielen Mobiltelefonen installiert. Was viele vergessen, WhatsApp gehört ebenfalls zum Facebook Konzern und ist nach derzeitigem Stand der Technik sehr datenschutzfeindlich! Das beginnt bereits mit der vollständigen Weiterleitung der auf dem Mobiltelefon abgespeicherten Kontaktliste. Dieses geschieht für den jeweiligen (Privat-) Kontakt völlig ungefragt und ist daher auch nicht mit der aktuellen DSGVO vereinbar. Somit ist eine Datenschutzkonformität gänzlich ausgeschlossen. Hinzu kommt der Aspekt der verschlüsselten Verbindung. Das mag augenscheinlich eine gewisse Sicherheit suggerieren, blickt man aber weiter hinter die Kulissen ist es völlig unklar wo die Nachrichten zwischen zwei Privatpersonen oder von Gruppen abgelegt werden. Bevor man nun zu einem Zweithandy greift oder über weitere technische Möglichkeiten (z.B. digitale Handy-Tresore) nachdenkt, bei denen entweder hohe finanzielle oder zeitliche Ressourcen freigesetzt werden müssen, empfehle ich kostenlose und sichere Alternativen. Im Internet gibt es eine Vielzahl von ähnlichen Messenger-Programmen, die ebenfalls sehr benutzerfreundlich und dazu noch kostenfrei sind. Ein Blick lohnt sich garantiert damit man in Zukunft bei der beruflichen Kommunikation kein schlechtes Gewissen mehr haben muss!

NUR FÜR JEDEN FÜNFTEN BESCHÄFTIGTEN SIND ARBEIT UND FREIZEIT KLAR ZU TRENNEN

Eine große Arbeitsmarktstudie mit mehr als 1.800 Befragten ArbeitnehmerInnen zwischen 25 und 54 Jahren vom IZA (Institut zur Zukunft der Arbeit) und XING belegt, dass Arbeit und Freizeit für viele immer schwerer zu trennen sind.
Dank Digitalisierung ist es immer mehr Arbeitnehmern möglich ihre Arbeitszeiten flexibel anzupassen, was allerdings eine klare Definition und damit Erfassung von Überstunden erschwert. Immer mehr Unternehmen gehen daher zu bedarfsgerechten Lösungen über, wie Vertrauensarbeitszeit oder Pauschalvergütungen von Überstunden, erläuterte Hilmar Schneider, Chef der IZA bei der Vorstellung der Studie in Hamburg. Durchschnittlich verbringen Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden ihrer Freizeit pro Woche mit beruflichen Aktivitäten, umgekehrt werden vier Stunden wöchentlicher Arbeitszeit mit privaten Dingen belegt. Arbeitnehmer unter 35 Jahren verbringen fast doppelt so viel Freizeit mit beruflichen Dingen, wie Arbeitnehmer über 45 Jahren. Auch zwischen Männern und Frauen gibt es kleine Unterschiede, so erledigen jeweils 6 Prozent mehr Männer als Frauen Berufliches in der Freizeit und Privates während der Arbeitszeit. Insgesamt hält sich bei knapp der Hälfte der Studienteilnehmer die Vermischung von Arbeit und Freizeit die Waage, was bedeutet, dass es in Zukunft immer wichtiger wird, mit der gewonnenen Flexibilität von Arbeits- und Freizeit von Seiten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch verantwortungsvoll umzugehen, mahnte Schneider.

Expertentipp: Ende der Bruchteilsgemeinschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer: GbR mehr denn jefür Familienimmobilien nutzen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.11.2018 (Az. V R 65/17) entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein kann, sondern nur jeweils die einzelnen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft, weil diese weder selbst noch durch Vertreter am Rechtsverkehr teilnehme. Vor diesem Hintergrund sollte mehr denn je die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz „GbR“, genutzt werden, um Immobilien in der Familie zu halten, insbesondere auch im Hinblick auf die Sicherung des Immobilienvermögens über die Generationen hinweg. Denn die GbR kann nicht nur – anders als die Bruchteilsgemeinschaft – selbst umsatzsteuerlicher Unternehmer sein und damit Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen und den Vorsteuerabzug geltend machen. Vielmehr kann die GbR darüber hinaus auch in erheblichem Maße genutzt werden, um Familienvermögen über die Generationen hinweg zu sichern und zu erhalten unter Nutzung steuerlicher Vorteile. So können beispielsweise GbR-Anteile, auch wenn die GbR Immobilien besitzt, formfrei übertragen werden, um nach und nach unter Ausnutzung steuerlicher Privilegierungen Vermögenswerte auf die nächste Generation zu übertragen. Außerdem bleibt das Immobilienvermögen in der GbR gebunden. Dadurch kann in Verbindung mit einer sinnvollen Gestaltung entsprechender GbR-Gesellschaftsverträge sichergestellt werden, dass die Nachkommen die Beteiligung und damit die Vermögenswerte und Immobilienbeteiligungen nebst deren Erträgen zwar erhalten, jedoch nicht „versilbern“ und auch auf die Erträge nur in Abstimmung mit der Familie zugreifen können.

Autor(en):

Seite 90Benjamin Richter, Dr. Volker Jahr

Download PDF