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01. Dezember 2021

Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Krisensituationen

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) und das Unternehmensstabilisierungsund restrukturierungsgesetz (StaRUG) sind neue Handlungspflichten und mögliche Haftungsgefahren für Geschäftsführer entstanden.

Am 01.01.2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungsund Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten. Das Gesetz enthält neben zahlreiche Änderungen bereits bestehender Gesetze (z. B. der InsO, des HGB, des BGB, des AktG und des GmbHG) als Kernstück das neue Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Neu ist insoweit, dass Geschäftsführer haftungsbeschränkter Unternehmen (z.B. GmbH und GmbH & Co. KG) künftig über die bereits bestehenden Verpflichtungen hinaus, auf Krisensituationen zu reagieren, nunmehr auch proaktiv bereits im Vorfeld handeln müssen, um eine drohende Krise zu erkennen. Denn sie haben nach dem StaRUG fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand des Unternehmens gefährden könnten, zu wachen. Als zentrales
Element dieser Überwachung gilt die Liquiditätsplanung für die nächsten 24 Monate. Zugleich ist die Geschäftsleitung – zeichnet sich eine Krise ab – verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (z.B. Beirat oder Aufsichtsrat) unverzüglich Bericht zu erstatten. Sollten diese Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe betreffen, ist unverzüglich auf deren Befassung hinzuwirken.

Welche konkreten Gegenmaßnahmen die Geschäftsführer ergreifen, können diese im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums grundsätzlich selbst entscheiden, soweit sie hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten lassen. Trotz dieses Beurteilungsspielraums drohen bei einem Verstoß gegen diese Handlungsmaximen Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer. Insbesondere ist bei Insolvenz des Unternehmens der Insolvenzverwalter verpflichtet, Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer und Aufsichtsorgane zu prüfen und ggfs. dann auch durchzusetzen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Geschäftsführer ein taugliches Krisenfrüherkennungs- und -managementsystem implementieren sollten. Bei der Auswahl konkreter Gegenmaßnahmen zur Krisenbewältigung sollten Geschäftsleiter zudem dokumentieren, auf welcher informatorischen Grundlage sie zum Wohle der Gesellschaft gehandelt haben. Insgesamt sorgt das SanInsFoG auch durch diverse weitergehende Regelungen dafür, dass auch die Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und/oder Rechtsanwalt intensiviert werden muss, nicht zuletzt auch deswegen, weil durch die gesetzlichen Neuregelungen auch die Berater verpflichtet sind, entsprechende Handlungen der Geschäftsleitung zu dokumentieren.

Autor(en):

Autoren sind Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Volker Jahr, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und
Rechtsanwalt Dr. Björn Jünemann, beide Partner bei Friebe – Prinz + Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte mbB, Lüdenscheid.

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