12. November 2014

Steuerfalle Vermögensbildung in der Ehe

Landläufig haben Eheleute oft die Vorstellung „Was meins ist, ist auch deins“ und schaffen daher, meist ohne sich darüber näher Gedanken zu machen, gemeinsam Vermögenswerte in nennenswertem Umfang. Ein gegenseitiges Sich-Beschenken ohne jegliche Reflexion auf die Schenkungsteuer gehört zum Lebensalltag im engeren Kreis der Familie. Zwischen Ehegatten ergeben sich zahllose Vermögensverschiebungen, bei denen es den Beteiligten, sofern sie nicht den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt haben, nicht in den Sinn kommt, sie als steuerpflichtige Schenkungen zu verstehen. Aber: Freigiebige Zuwendungen an den Ehegatten sind grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig! Wenn also das gemeinsam erfolgreich wirtschaftende Unternehmerehepaar in der Rollenverteilung – einer kümmert sich um den Betrieb, der andere um die privaten Belange (Vermögensverwaltung, Haushalt etc.) – aus den (vermeintlich) gemeinsam erwirtschafteten Erträgen Vermögenswerte schafft, etwa die Anschaffung eines Mietobjektes zur Altersvorsorge, so ist es für die Ehegatten in der Praxis vielfach nur selbstverständlich, dass beide Ehegatten als Eigentümer der Objekte in das Grundbuch eingetragen werden, oder auch nur der Nicht- Unternehmerehegatte. Ebenso fließt das Einkommen vielfach auf ein gemeinsames Konto
(sogenanntes „Oder-Konto“). Derartige Konstellationen sind mehr und mehr ins Visier der Steuerbehörden geraten. Denn bei einer Heirat bleiben die Vermögenssphären der Ehegatten (außer im Fall der besonders zu
vereinbarenden Gütergemeinschaft) getrennt. Also sowohl bei der ehevertraglich zu vereinbarenden Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehepartner jeweils Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe eingebracht hat oder während der Ehe erworben bzw. erwirtschaftet hat. Dies gilt entgegen weitverbreiteter Auffassung auch, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammenleben und ertragsteuerlich zusammen veranlagt werden. In den geschilderten Konstellationen schaut sich die Finanzverwaltung mehr und mehr an, woher die Mittel für die Anschaffung von Vermögenswerten stammen. Stammen diese aus der Sphäre nur eines Ehegatten, was in den beschriebenen Konstellationen häufig der Fall ist, so fragt die Finanzverwaltung nach, woher die Mittel stammen, mit denen der andere Ehegatte anteilig das gemeinsame Eigentum erworben hat. Können hier eigene Mittel dieses Ehegatten nicht nachgewiesen werden, so unterstellt die Finanzverwaltung hier eine Schenkung des einen Ehegatten, also des unternehmerisch tätigen Ehegatten, von dem die Einkünfte stammen, an den anderen. Dies kann bei entsprechenden Vermögenswerten, also beispielsweise bei gemeinsam erworbenen Immobilien oder bei Einzahlungen auf ein gemeinsames Konto zu er-
heblichen Schenkungsteuerforderungen des Finanzamtes führen, wenn die Freibeträge (500.000 Euro) überschritten sind.

Welche Lösungen sich anbieten

Wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, also keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, so kann man sich dies zunutze machen. Die Eheleute können den Güterstand der Zugewinngemeinschaft notariell aufheben, dann sogar wieder zu diesem zurückkehren (sog. „Güterstandsschaukel“), und dadurch den mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft verbundenen steuerfreien Zugewinnausgleich nutzen, um die vorstehend beschriebenen sog. „ehebedingten Zuwendungen“ auf den steuerfreien Zugewinnausgleich anzurechnen und damit der Schenkungsteuerfalle entgehen. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten sowie Lösungsansätze für den Fall, dass die Ehegatten nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können anhand des jeweiligen Einzelfalls entwickelt werden. Der steuerliche Effekt der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist im anliegenden Schaukasten beispielhaft dargestellt.

Autor(en):

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Kfm. Michael Engels, zugleich Fachberater für Internationales Steuerrecht und Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Volker Jahr, zugleich Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuerrecht sind beide Partner bei FRIEBE – PRINZ + PARTNER, Lüdenscheid

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