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25. November 2019

Urlaub verfällt nicht mehr automatisch

Expertentipp: Urlaub verfällt nicht mehr automatisch

Nach neuester Rechtsprechung verfällt Urlaub nicht mehr automatisch, wenn er bis zum Jahresende beziehungsweise bis zum 31. März des Folgejahres nicht genommen wird – auch wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich so vereinbart ist. Gemäß Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. November 2018, das vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2019 umgesetzt und vom Landesarbeitsgericht Köln am 9. April 2019 präzisiert und ergänzt wurde, ist § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz EU-richtlinienkonform so auszulegen, dass Urlaub nur noch dann verfällt, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den ihm noch zustehenden Urlaub zu nehmen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber ihn explizit und individuell darauf hingewiesen hat, dass der noch offene Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres beziehungsweise am 31. März des Folgejahres verfällt – wobei sich dies nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln auch auf Urlaub aus vorangegangenen Jahren bezieht. Eine allgemeine Information an alle Mitarbeiter per E-Mail oder Aushang reicht hierfür nicht aus. Vielmehr muss individuell gegenüber jedem Mitarbeiter und somit konkret einzelfallbezogen schriftlich und ausdrücklich auf den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen werden. Wie dies gerade in mittelständischen Unternehmen mit enger Mitarbeiterbindung sinnvoll gestaltet werden kann, dürfte im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein.

WELTKONJUNKTUR BLEIBT GEDÄMPFT

Die Zweiteilung der Konjunktur bleibt bestehen: Während die Binnenwirtschaft bislang weitestgehend robust bleibt, setzt sich der Abschwung in der exportorientierten Industrie fort. So schätzt das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) die aktuellen Entwicklungen ein. Trotz der Teileinigung im Handelskonflikt zwischen den USA und China ist keine Entspannung erkennbar und die Lage zwischen den USA und der EU spitzt sich aufgrund der neu erhobenen Zölle erneut zu. Auch wenn es in den Brexit-Verhandlungen ein neu ausgehandeltes Austrittsabkommen gibt, besteht weiterhin Unsicherheit, ob und wann es in Kraft tritt. Die gedämpfte Weltwirtschaft belastet insbesondere den deutschen Außenhandel: Nachdem die Importe im zweiten Quartal um 0,3 Prozent sanken, bleiben sie im Juli und August verhalten. Nach einem leichten Anstieg im Juli verringerten sich die Exporte im August wieder. Die binnenwirtschaftliche Nachfrage wirkt stabilisierend und wird durch den Konsum gestärkt. Sowohl der private als auch der staatliche Konsum nahmen im zweiten Quar-
tal zu. Auch im dritten Quartal werden durch den Konsum voraussichtlich positive Impulse gesetzt. Der Arbeitsmarkt hingegen verliert nach einem besonders guten Vormonat wieder leicht an Dynamik: Sowohl die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als auch die Arbeitslosigkeit sind gestiegen.

Autor(en):

Dr. Volker Jahr

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Veröffentlichungen
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15. Juli 2020

Regelungen zur reduzierten Umsatzsteuer - Kurzbeitrag

Am 29. Juni 2020 haben Bundestag und Bundesrat im Rahmen des „Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (sog. „Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“) die auf das zweite Halbjahr 2020 befristete Absenkung des Regel- und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent beschlossen. Dr. Volker Jahr gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und Sonderfälle …
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16. Dezember 2020

Expertentipp: Neuerungen im Gesellschaftsrecht - auch bisherige Möglichkeiten nutzen

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16. Dezember 2020

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