08. Januar 2024

Eintragung in das Gesellschaftsregister und in das Transparenzregister

Neuerung seit dem 1. Januar 2024 für GbR’s:

Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Dies bedeutet für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wesentliche Veränderungen. Seit dem 1. Januar 2024 gibt es die Möglichkeit, rechtsfähige (Außen-)GbR‘s in ein Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Das neu geschaffene Gesellschaftsregister wird vom Registergericht geführt und ist dem Handelsregister vergleichbar. Mit Eintragung in das Gesellschaftsregister führt die Gesellschaft die Rechtsformbezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR).

Die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist prinzipiell freiwillig. Es besteht also keine Pflicht zur Eintragung. Hält die GbR aber Immobilien oder Beteiligungen an anderen Gesellschaften oder will diese erwerben, geht dies künftig nur, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Denn bei dem Erwerb oder einer Änderung von Rechten an von einer GbR gehaltenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, wenn also eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen werden muss, ist eine Voreintragung in das Gesellschaftsregister zukünftig eine Voraussetzung. Gleiches gilt, wenn sich die GbR als Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft beteiligen möchte. Für die Eintragung der GbR als Gesellschafter einer anderen Personen- oder Kapitalgesellschaft im Handelsregister ist die Registrierung im Gesellschaftsregister ebenfalls zwingende Voraussetzung. Für viele GbR´s wird somit aus der Gesetzesänderung faktisch ein Eintragungszwang resultieren, da sie sonst handlungsunfähig würden. Dies betrifft insbesondere GbR’s in der Immobilienbranche und solche, die als Holding fungieren. Zu beachten ist, dass die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister nicht möglich ist.

Aus § 20 Abs. 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes resultiert für eingetragene Personengesellschaften eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister. Eine GbR muss daher grundsätzlich unmittelbar nach der Eintragung in das Gesellschaftsregister auch die Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen. Für die nicht eingetragene GbR gibt es weiterhin keine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister.

Sollten Sie Fragen oder Handlungsbedarf haben, sprechen Sie uns gerne an!

 

 

Autor(en):

Dr. Volker Jahr                                Dr. Andrea Prinz
Rechtsanwalt                                  Wirtschaftsprüferin
Steuerberater                                  Steuerberaterin

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