15. Juli 2020

Regelungen zur reduzierten Umsatzsteuer - Kurzbeitrag

Regelungen zur reduzierten Umsatzsteuer

Am 29. Juni 2020 haben Bundestag und Bundesrat im Rahmen des „Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (sog. „Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“) die auf das zweite Halbjahr
2020 befristete Absenkung des Regel- und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent beschlossen. Dr. Volker Jahr gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und Sonderfälle

Zum „Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ gibt es vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) hinsichtlich der befristeten Umsatzsteuersenkung ein begleitendes Schreiben mit Auslegungshilfen, Vereinfachungsregeln und einer Nichtbeanstandungsregelung für den B2B-Bereich. Im Rahmen der befristeten Umsatzsteuersatzsenkung stellen sich zahlreiche Fragen, etwa im Hinblick auf
• Anzahlungen,
• Teilleistungen,
• Dauerleistungen (Jahres-, Service-, Leasingverträge) sowie zunächst einmal
• die Frage, wann welcher Steuersatz zur
Anwendung zu bringen und was dafür maßgeblich ist. Für Letzteres ist grundsätzlich entscheidend, wann die Lieferungen und Leistungen bewirkt, d. h. final ausgeführt werden, sofern nicht ausnahmsweise Teilleistungen vorliegen. Grundsätzlich kommt es also weder auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, noch der Entgeltvereinnahmung oder der Rechnungsstellung bzw. des Rechnungsdatums an. Eingangsrechnungen müssen entsprechend geprüft und korrigiert werden. Es darf nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Auch für Anzahlungen ist dieser Grundsatz zu beachten: Wenn für eine im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführte Leistung vor dem 01.07.2020 eine Anzahlung erfolgt ist, muss bei der Endrechnung berücksichtigt werden, dass die Besteuerung zum reduzierten Umsatzsteuersatz zu erfolgen hat. Soweit Teilleistungen vorliegen, unterliegen alle Teilleistungen, die bis zum 30.06.2020 ausgeführt worden sind, noch dem alten Regelsteuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent. Für alle Teilleistungen, die in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gilt der Steuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent und danach dann wieder der von 19 Prozent bzw. 7 Prozent.

Teilleistungen in diesem Sinne liegen unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Lieferung/Leistung handeln.
2. Die Teilleistung muss abgenommen bzw. vollendet worden sein.
3. Vor dem 01.07.2020 muss vereinbart worden sein, dass für entsprechende Teilleistungen entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. 4. Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden. Werden Dauerleistungen (Vermietungen, Leasing, Wartungen, Support), die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für, kürzere Zeitabschnitte (z. B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) S. 3 UStG vor, ebenso bei unbefristeten Dauerleistungen, soweit diese für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden. Entsprechende Dauerleistungsverträge, die als Rechnung anzusehen sind, sind durch ergänzende Unterlagen anzupassen, also etwa einen Nachtrag, der alle erforderlichen Infor- mationen zum Entgelt und Steuersatz für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 enthält sowie unbedingt die für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG gemäß § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben. Im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführte Dauerleistungen sind demgemäß grundsätzlich mit dem reduzierten Umsatzsteuersatz abzurechnen. Besonderheiten ergeben sich für Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie Abwasserbeseitigungsleistungen aus o. g. BMF-Schreiben (www.fpp.de/veroeffentlichungen). Dort finden sich auch Anwendungs- und Sonderregelungen für die umsatzsteuerliche Behandlung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen, Skonti und Preisnachlässen, auf die im Rahmen dieses Kurzbeitrages aus Platzgründen im Detail nicht näher einge- gangen werden kann.

Autor(en):

Dr. Volker Jahr

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