04. September 2019

Steuerliche Förderung für Forschung und Entwicklung

Durch eine steuerliche Forschungsförderung sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen unterstützt werden, in eigene Entwicklungstätigkeiten zu investieren. Über welche Bestimmungen sich Unternehmen bereits im Vorfeld informieren sollten, erklärt Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Volker Jahr

Über den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FzulG) hat der Bundestag am 27. Juni 2019 in erster Lesung beraten. Vorrangig sollen kleine und mittlere Unternehmen durch eine steuerliche Forschungsförderung darin unterstützt werden, in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeit zu investieren. Aber auch größere Unternehmen sollen von der Forschungsförderung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Forschungszulage soll für alle steuerpflichtigen Unternehmen gleichermaßen gewährt werden, unabhängig von deren Größe, der jeweiligen Gewinnsituation und dem Unternehmenszweck. Bei den Vorhaben, für die eine Förderung beantragt werden kann, muss es sich um Grundlagenforschung, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung handeln. Insbesondere Letzteres dürfte auch für kleinere und mittlere Unternehmen von Interesse sein. Es erscheint sinnvoll, sich im Vorfeld – bis das Gesetz verabschiedet ist – bereits Gedanken zu machen, wie man die Entwicklungstätigkeit im Unternehmen darauf ausrichten beziehungsweise darstellen kann, um bei Inkrafttreten des Gesetzes direkt förderfähig zu sein.
Als förderfähige Aufwendungen sollen die vom Unternehmen gezahlten Löhne und Gehälter gelten, die mit dem Faktor 1,2 multipliziert werden sollen. Die Bemessungsgrundlage ist auf zwei Millionen Euro begrenzt. Die Höhe der Forschungszulage soll 25 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen. Möglich wären also bis zu 500.000 Euro Forschungszulage. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 des Gesetzentwurfes sind die Löhne und Gehälter förderfähig, wenn die Arbeitnehmer mit
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betraut sind, das heißt mit Grundlagenforschung, angewandter Forschung oder experimenteller Entwicklung. Es empfiehlt sich also, etwa
bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen oder bei Arbeitsplatzbeschreibungen von Mitarbeitern dies so zu formulieren, dass erkennbar wird, dass Arbeitnehmer (auch) mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Forschungs- und
Entwicklungsbereichen betraut sind, die förderfähig im Sinne des neuen Forschungszulagengesetzes sind.

Autor(en):

Dr. Volker Jahr

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